Die über 50 Jahre alte Friedhofsordnung
wurde überarbeitet.
Friedhofsordnung
der Evang.-Luth.
Kirchengemeinde und der Evang.-Luth. Kirchenstiftung
Wald
Grundsätzliches
Auf dem Friedhof wird uns die Vergänglichkeit alles Irdischen klar. Es ist daher
dem Wesen des Friedhofs nicht angemessen, wenn wir die Liebe, die wir
unseren Entschlafenen erweisen wollen, bei der Grabgestaltung in
auffälliger oder aufdringlicher Weise zum Ausdruck bringen. Alles, was
Menschenhand auf dem Friedhof tut, soll angesichts der Hinfälligkeit alles
Irdischen von bescheidener Zurückhaltung sein.
Für Christen ist der Friedhof aber noch
mehr: Er ist die Stätte der Auferstehungshoffnung, ein rechter Gottesacker.
Von daher hat er seine eigentliche Würde. Deshalb soll der Friedhof sauber
gehalten und gut gepflegt sein. Alles Lebendige, das Gott, der Schöpfer des
Lebens, wachsen lässt, soll sorgfältig geschont werden.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Bezeichnung
und Zweck des Friedhofes
(1)
Der Friedhof in Wald steht im Eigentum und der
Verwaltung der Kirchenstiftung Wald.
(2)
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und
dient der Bestattung aller Personen, die im Bereich der Kirchengemeinde
Wald verstorben sind oder vor ihrem Tod auf diesem ein Grabnutzungsrecht
erworben hatten. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte
auf dem Friedhof nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben.
§ 2
Verwaltung
des Friedhofes
(1)
Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt
der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem
Friedhofsausschuss übertragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen.
(2)
Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und
Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.
(3)
Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der
Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet,
gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn:
a)
es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich
ist,
b)
die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu vermittelnden Daten glaubhaft
darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Übermittlungen haben.
§ 3
Benutzungszwang
Folgende
Leistungen des Friedhofsträgers sind für alle Nutzungsberechtigten in
Anspruch zu nehmen:
a)
Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes
(Grundausstattung mit Trauerschmuck)
b)
die Einstellung und Aufbewahrung der Leichen im
Leichenhaus
c)
bei Erdbestattungen die Durchführung der Bestattung,
wozu insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, die Benutzung des
Leichenwagens und die Versenkung des Sarges gehört
und
d)
bei Feuerbestattungen die Durchführung der
Einäscherung sowie die Aschenbeisetzung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Verwaltung
auf dem Friedhof
(1)
Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu
befolgen.
(2)
Die Friedhofstore sind nach dem Betreten und nach dem
Verlassen des Friedhofs sorgfältig zu schließen.
(3)
Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a)
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art,
soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt worden ist,
b)
Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und
gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer
Bestattung Arbeiten auszuführen,
d)
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e)
Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f)
Abraum, Abfälle, Papier usw. im Friedhof abzulegen.
Diese sind vom Verursacher mitzunehmen und privat zu entsorgen,
g)
den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu
verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen
und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu
betreten,
h)
zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und sich sportlich
zu betätigen,
i)
Hunde auf den Friedhof mitzunehmen,
j)
Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb
von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,
k)
Unkrautvernichtungsmittel und chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,
l)
Gegenstände von fremden Gräbern oder den Anlagen des
Friedhofs wegzunehmen.
(4)
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit
dem Zweck des Friedhofes und dieser Ordnung vereinbar sind. Erforderliche
Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 5
Veranstaltungen
von Trauerfeiern
(1)
Bei evang.-luth.
Begräbnisfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst, die nicht Bestandteil der
kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier
zulässig.
(2)
Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie
üblichen Formen gestattet.
(3)
Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf
dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und
dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem
keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre,
ihre Gebräuche oder ihre Gemeindeglieder empfunden werden können.
(4)
Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung
von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft
vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner
Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen
Musikvereinigungen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.
§ 6
Gewerbliche
Arbeiten auf dem Friedhof
(1)
Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und
Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen, Bestatter und Bestatterinnen
und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der
vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die
gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2)
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
(3)
Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und
Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen und deren fachliche Vertreter
müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine
anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer
und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen müssen entsprechend ihrem
Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
(4)
Bestatter und Bestatterinnen
müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische
Fachprüfung abgelegt haben.
(5)
Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer
als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem
Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Die Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
(6)
Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen
zulassen, soweit ihm keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen
entgegenstehen.
(7)
Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig
zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit
ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(8)
Der Friedhofsträger kann die Zulassung der
Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften
der Friedhofsverwaltung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der
Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder
Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch schriftlichen
Bescheid entziehen.
(9)
Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht
geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenaufschriften
versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe
von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig.
Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller
Firmenaufschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
(10)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und
Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen
gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beerdigungen oder bei
Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in
den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem
Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder
in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs
gereinigt werden.
(11)
Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur
während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt
werden.
(12)
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei
ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu
entfernen.
(13)
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die
Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden
haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(14)
Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils rechtzeitig
vorher dem Friedhofwärter oder der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch
schriftliches Einverständnis des Grabinhabers nachzuweisen.
§ 7
Durchführung
der Anordnungen
(1)
Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten
Personen ist Folge zu leisten.
(2)
Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden
und setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Anmeldung
der Beerdigung
(1)
Jede Beerdigung ist sofort, spätestens aber am 2.
Tage nach dem Todesfall beim zuständigen Pfarramt unter Vorlegung des
standesamtlichen Beerdigungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder der
Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (bei auswärtig Verstorbenen:
Leichenpass des zuständigen auswärtigen Gesundheitsamtes) anzumelden.
Danach wird Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt. Dabei ist die
Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben.
Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte,
so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch Unterschrift ihr
Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte
Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue
nutzungsberechtigte Person durch Unterschrift die Übernahme des
Nutzungsrechtes in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
(2)
Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den
erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung angemeldet, so ist
die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage
der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die
erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht
verlangt werden.
§ 9
Zuweisung
der Grabstätten
Grabstätten werden in der Regel nur bei
einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenvorstand.
§ 10
Verleihung
des Nutzungsrechtes
(1)
Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung
der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die
Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen.
(2)
Mit der Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem
Berechtigten auf Verlangen eine Friedhofsordnung übergeben. Die Verleihung
des Nutzungsrechtes an Reihengrabstellen kann auch formlos erfolgen.
(3)
Soll die Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte
stattfinden, so ist auf Verlangen der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu
erbringen.
§ 11
Ausheben
und Schließen eines Grabes
(1)
Ein Grab darf nur vom Totengräber/von der
Totengräberin oder von solchen Hilfskräften ausgehoben und geschlossen
werden, die damit von zuständiger Stelle beauftragt sind.
(2)
Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste
einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
§ 12
Tiefe des Grabes
(1)
Bei Erdbestattungen werden die Gräber verschieden
tief angelegt. Dabei sind folgende Maße einzuhalten:
a)
für Kinder unter 2 Jahren 0,80 m
b)
für Kinder von 2 bis 7 Jahren 1,10 m
c)
für Kinder von 7 bis 12 Jahren 1,30 m
d)
für Personen über 12 Jahre 1,80 m.
(2)
Doppeltiefgräber werden so tief angelegt, dass der
Normaltiefe nach Absatz 1 noch die Tiefe einer Sarglage
und eine Bodenschicht von 0,30 m zugemessen werden. Dabei hat die Grabtiefe
mindestens 2,40 m zu betragen.
(3)
Aschenurnen können unterirdisch oder in der dafür
vorgesehenen Urnenwand beigesetzt werden.
§ 13
Größe
der Gräber
(1)
Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen sind
folgende Mindestmaße einzuhalten:
a)
Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren:
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m
b)
Gräber für Personen über 5 Jahre:
Länge 1,90 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,40 m
c)
Familiengräber (Doppelgräber):
Länge 1,90 m, Breite 1,80 m, Abstand 0,40 m
§ 14
Ruhezeit
Die
allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre
für
verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren 15 Jahre
für
Aschen
20 Jahre.
§ 15
Belegung
(1)
Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer
Leiche belegt werden. Eine grundsätzliche Ausnahme bildet die
ordnungsgemäße Beisetzung in sog. Doppeltiefgräbern (vgl. § 12 Absatz 2).
(2)
Sonstige Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
Kirchenvorstandes und der zuständigen Ordnungsbehörde.
(3)
Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegten
Gräbern gelten besondere Bestimmungen (vgl. § 25).
§ 16
Umbettungen
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört
werden.
(2)
Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten
Ausgrabung dürfen Umbettungen nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes und
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.
(3)
Die antragstellende Person hat für Schäden
aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten
und den Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
(4)
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung
nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 17
Registerführung
(1)
Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein
Grabregister und ein chronologisches Beerdigungsregister geführt.
(2)
Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan,
Belegungsplan usw.) sind zu aktualisieren.
IV.
Grabstätten
§ 18
Einteilung der
Gräber
(1)
Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in
dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben
Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser
Ordnung.
(2)
Auf dem Friedhof werden Gräber angelegt:
a)
als Reihengräber (Einzelgräber) für Erdbestattung,
b)
als Familiengräber (Doppelgräber) für Erdbestattung,
c)
als Urnengräber.
(3)
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung
zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
1. Einzelgräber
§ 19
Nutzungsrecht
(1)
Einzelgräber sind Gräber, die im Beerdigungsfall der
Reihe nach oder an nächstfreier Stelle abgegeben werden.
(2)
Einzelgräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit (§
14) überlassen.
(3)
Die Wiederbelegung von Einzelgräbern, deren Ruhezeit
abgelaufen ist, wird sechs Monate vor der Abräumung bekannt gegeben. Sie
sind vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Nicht
entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände werden von der
Kirchengemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt.
2. Familiengräber
(Doppelgräber)
§ 20
Nutzungsrechte
(1)
In den Familiengräbern können der Berechtigte und
seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf
der Genehmigung des Kirchenvorstandes. Als Angehörige gelten: Ehegatten und
Partner aus eheähnliche Lebensgemeinschaften.
(2)
Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen
werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes.
(3)
Ein Familiengrab wird nur angelegt, wenn der
überlebende Partner das 60. Lebensjahr vollendet hat. In anderen Fällen
bedarf es der Genehmigung des Kirchenvorstandes.
§ 21
Verlängerung
des Nutzungsrechtes
(1)
Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten
Gebühr jeweils um eine weitere Nutzungszeit verlängert werden.
(2)
Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch
die Ruhezeit (§ 14) überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig
gewordene Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ablauf der
Ruhezeit zu beantragen.
§ 22
Erlöschen
des Nutzungsrechtes
(1)
Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt
es nach Ablauf der Nutzungszeit.
(2)
Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die
Grabstätte an die Kirchenstiftung (Kirchengemeinde) zurück. Die
Friedhofsverwaltung kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt
Bestatteten anderweitig verfügen. Nicht entfernte Grabmale und sonstige
Ausstattungsgegenstände werden auf Kosten des Angehörigen entfernt.
§ 23
Rückerwerb
Der Friedhofsträger kann das
Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag des
Berechtigten zurücknehmen. Die Grabstätte muss von den Nutzungsberechtigten
abgeräumt und eingesät werden. Eine Entschädigung der noch nicht
abgelaufenen Nutzungszeit ist nicht möglich.
§ 24
Alte Rechte
(1)
Für die Grabstätten der Familien „Bezzel“ und „von
Falkenhausen“, über die die Friedhofsverwaltung bei in Kraft treten dieser
Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der
Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte
richtet sich nach der aktuellen Ordnung.
(2)
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale
oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten
zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofeigentümers
im Einvernehmen mit dem zuständigen Denkmalpfleger. Sie werden in einem
besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne ausdrückliche
Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.
3. Urnengräber
§ 25
Beisetzung
(1)
In der Urnenwand kann pro Urnenfach grundsätzlich nur
eine Urne beigesetzt werden.
(2)
In Familiengräbern können je Grabbreite bis zu 2
Urnen, in Einzelgräbern nur eine Urne beigesetzt werden.
(3)
Werden Aschenurnen in einem belegten Grab beigesetzt,
so gilt § 21 entsprechend.
(4)
Werden Aschenurnen in einem unbelegten
Grab beigesetzt, so können in Familiengräbern bis zu 4 Urnen, und in
Einzelgräbern bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(5)
Für die Aufnahme einer Urne in einer Erdgrabstelle
wird eine Gebühr (siehe Gebührenordnung) erhoben. Für weitere Belegungen
gilt dies analog.
(6)
Für eine kirchliche Handlung bei der Urnenbeisetzung
wird eine Gebühr für Amtshandlungen (siehe Gebührenordnung) in Rechnung
gestellt.
§ 26
Nutzungsrecht
Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern
finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entsprechende
Anwendung.
V.
Kirche und Leichenhalle
§ 27
Benutzung der
Kirche
(1)
Die Kirche ist für die kirchliche Feier bei der
Bestattung von Gliedern der evangelischen Kirche bestimmt.
(2)
Die Benutzung der Kirche durch andere christliche Kirchen und Religionsgemeinschaften
bedarf vorherigen Genehmigung des
Kirchenvorstandes.
§ 28
Benutzung der
Leichenhalle
(1)
Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen
bis zu ihrer Beerdigung.
(2)
Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der
Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen
werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Ange-hörigen, sofern in
gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen
vorliegen.
(3)
Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden
Krankheiten Verstorbenen sowie Särge, die von auswärts kommen, dürfen nur
mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.
§ 29
Ausschmückung
Vorschriften über die Art der Ausschmückung
der Leichenhalle kann sich der Kirchenvorstand vorbehalten.
VI.
Schlussbestimmungen
§ 30
Grabmal- und
Bepflanzungsordnung
(1)
Zur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur und
einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofes hat der Kirchenvorstand eine
besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil
dieser Ordnung und für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht
erwerben oder erworben haben, verbindlich.
(2)
Wird von einer Übergabe der Grabmal- und Bepflanzungsordnung
abgesehen, so kann sie im Pfarramt während der Dienststunden eingesehen
werden.
§ 31
Friedhofsgebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die
jeweilige vom Kirchenvorstand beschlossene Gebührenordnung maßgebend.
§ 32
Inkrafttreten
(1)
Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher
Genehmigung ergänzt und abgeändert werden.
(2)
Mit dem gleichen Tage treten alle bisher für den
Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
Der
Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wald
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