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Kurzabriss der Ortsgeschichte von Wald

 

(Jahreszahlen nach Christi Geburt)

 

 

83

Erbauung des Germanischen Limes, der so genannten Teufelsmauer (Reste noch bei Unterhambach)

um 750

Erbauung der ersten Martinskirche (wahrscheinlich Kapelle) in Wald

1100

Es herrschen die Herren von Truhendingen

 

Erbauung einer neuen, zweiten Kirche mit Turm, geweiht dem hl. Martin und dem hl. Egidius.

1271

das Geschlecht derer von Wald taucht in schriftlicher Überlieferung auf.

1291

starb Karl von Wald. Nachfolgende Besitzer des Gutes sind: Heinrich von Gailingen, Appel von Craiheim, Fuchs von Suntheim, Burggraf Friedrich V. von Nürnberg, Utel von Lentersheim.

1298

Die Pfarrei Wald wird zum ersten Mal urkundlich erwähnt.

1333-1375

Die Gailingen haben Besitz in Wald. Ekkeling Gailing, bekannt als Eppelein von Gailingen, wird später Raubritter (Tafel am Mesnerhaus).

1354

Der erste katholische Pfarrer in Wald war Konrad von Altheim.

1357

Die Walder Kirche wird von der Mutterkirche Gnotzheim getrennt. Sie gehört zum Dekanat Wassertrüdingen.

1375

Die Feste Wald wird wegen der Räubereien des Eppelein von Gailingen zerstört und fällt an den Burggrafen von Nürnberg. Conrad Fuchs von Suntheim verkauft seinen Teil an den Burggrafen.

1385/86

Conrad von Lentersheim und Appel von Creihheim verkaufen ihre Anteile.

1415

Die Herren von Vestenburg erhalten Wald, später die Herren von Eyb. Jörgen von Leonrod erwirbt Wald um 1400 Gulden.

1458

Das Patronat wird zwischen Gnotzheim und dem Reichsmarschall von Pappenheim geteilt.

1459

Wald kommt in die Hände der Herren von Motschitl, später in die der Herren von Bibra, dann an die Markgrafen.

1480

Der Name Rupp auf der Mühle zu Wald bis 1871.

1518

Wald kommt an die Herren von Lentersheim, nach ein paar Jahren wieder an die Markgrafen.

1525

Die Grafen von Oettingen erhalten das Patronat. Mooskorb, Steinabühl, Schweina und Streudorf gehören dazu. Die Herrschaft über Wald besitzt Markgraf Georg der Fromme.

1527/28

Die Reformation wird eingeführt. Erster evangelischer Pfarrer war Siegmund Peuerlein (1525-1543).

1530

Gründung der Schule.

1540

Erster namentlich bekannter Lehrer ist Leonhard Martinius, Er war Schulmeister und Kandidat der Theologie.

1617

Neubau des Gutes und des Mühlschützen durch den Markgrafen.

1624

Verleihung des Gutes an die Herren von Zocha durch den Markgrafen.

1631

Abteilungen des Feldherrn Tilly (30jähr. Krieg) in Wald.

1648

Während und nach dem Kriege Einwanderungen der Österreicher, die wegen ihres Glaubens vertrieben wurden.

1683

Die erste Orgel wird für 114 Gulden gekauft.

1713

Bau eines neuen Schulhauses um 5000 Gulden. Es stand bis 1907.

1723

Es regierte Markgraf Karl Wilhelm Friedrich, genannt der „Wilde Markgraf“.

1722-1724

Friedrich Karl von Zocha, markgräflicher Hofbaumeister, erbaut die jetzige Kirche um 4000 Gulden. Der Friedhof wird von der Kirche weg an seinen heutigen Standort verlegt.

1732

Friedrich Karl von Zocha baut sich das Schlösschen mit zwei Kavaliershäusern.

1735

um 225 Gulden wird eine neue Orgel gekauft.

1749

Das Geschlecht derer von Zocha erlischt. Von dem „Wilden Markgrafen“ werden die Freiherren von Falkenhausen mit dem Gut Wald belehnt. Das Gut ist heute noch im Besitz der Familie von Falkenhausen.

1757

stirbt die Ahnfrau derer von Falkenhausen und wird in der Gruft unter der Kirche beigesetzt. Sie ruht dort bis zum heutigen Tage. Die Freiherren von Falkenhausen üben bis 1848 die sog. „Kleine Gerichtsbarkeit“ aus.

1756

Friedrich August Freiherr Veit von Salzburg nimmt am 7jährigen Krieg teil. Er liegt auf dem Walder Friedhof begraben.

1764

Bau des Pfarrhauses.

 

Neues Anspachisches Gesangbuch auf landesfürstlichen Befehl herausgegeben.

1806

Napoleon bringt unsere Gegend Ansbach-Bayreuth (Rezatkreis) zum Königreich Bayern.

1814

Unterhambach wird eingepfarrt.

 

Am 31. Oktober feiert die Gemeinde drei Tage lang das Reformationsfest. Einführung des neuen Gesangbuches mit dem Titel „Gesangbuch für die Gesamtprotestantischen Gemeinden des Königreiches Bayern.

 

Ludwig und Ernst Bezzel, Vater und Sohn, sind Pfarrer in Wald. Ein Sohn des Ersteren, D. Hermann von Bezzel, war Rektor der Diakonissenanstalt Neuendettelsau und Oberkonsistorialpräsident (erster evang. Landesbischof in München).

1909

Neue Orgel wird eingebaut von der Fa. G. F. Steinmeyer aus Oettingen.

1995

Ein neues evangelisches Gesangbuch wird eingeführt.

1996

Eine zweite Kindergartengruppe wird eröffnet.

2002

Die Steinmeyer-Orgel wird veräußert und eine neue Orgel durch die Fa. Plum, Marbach, eingebaut.

2008

Die über 50 Jahre alte Friedhofsordnung wurde überarbeitet.

 

Friedhofsordnung

der Evang.-Luth. Kirchengemeinde und der Evang.-Luth. Kirchenstiftung

Wald

 

 

Grundsätzliches

 

Auf dem Friedhof wird uns die Vergänglichkeit alles Irdischen klar. Es ist daher dem Wesen des Friedhofs nicht angemessen, wenn wir die Liebe, die wir unseren Entschlafenen erweisen wollen, bei der Grabgestaltung in auffälliger oder aufdringlicher Weise zum Ausdruck bringen. Alles, was Menschenhand auf dem Friedhof tut, soll angesichts der Hinfälligkeit alles Irdischen von bescheidener Zurückhaltung sein.

Für Christen ist der Friedhof aber noch mehr: Er ist die Stätte der Auferstehungshoffnung, ein rechter Gottesacker. Von daher hat er seine eigentliche Würde. Deshalb soll der Friedhof sauber gehalten und gut gepflegt sein. Alles Lebendige, das Gott, der Schöpfer des Lebens, wachsen lässt, soll sorgfältig geschont werden.

 

I.  Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1
Bezeichnung und Zweck des Friedhofes

(1)   Der Friedhof in Wald steht im Eigentum und der Verwaltung der Kirchenstiftung Wald.

(2)   Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die im Bereich der Kirchengemeinde Wald verstorben sind oder vor ihrem Tod auf diesem ein Grabnutzungsrecht erworben hatten. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben.

 

§ 2
Verwaltung des Friedhofes

(1)   Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen.

(2)   Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.

(3)   Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn:

a)     es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,

b)    die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu vermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlungen haben.

 

 

§ 3
Benutzungszwang

Folgende Leistungen des Friedhofsträgers sind für alle Nutzungsberechtigten in Anspruch zu nehmen:

a)     Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

b)    die Einstellung und Aufbewahrung der Leichen im Leichenhaus

c)     bei Erdbestattungen die Durchführung der Bestattung, wozu insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, die Benutzung des Leichenwagens und die Versenkung des Sarges gehört
und

d)    bei Feuerbestattungen die Durchführung der Einäscherung sowie die Aschenbeisetzung.

 

II.  Ordnungsvorschriften

§ 4
Verwaltung auf dem Friedhof

(1)   Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)   Die Friedhofstore sind nach dem Betreten und nach dem Verlassen des Friedhofs sorgfältig zu schließen.

(3)   Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a)     das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt worden ist,

b)    Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,

c)     an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d)    gewerbsmäßig zu fotografieren,

e)     Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,

f)     Abraum, Abfälle, Papier usw. im Friedhof abzulegen. Diese sind vom Verursacher mitzunehmen und privat zu entsorgen,

g)    den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

h)     zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und sich sportlich zu betätigen,

i)      Hunde auf den Friedhof mitzunehmen,

j)      Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,

k)     Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,

l)      Gegenstände von fremden Gräbern oder den Anlagen des Friedhofs wegzunehmen.

(4)   Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dieser Ordnung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

 

§ 5
Veranstaltungen von Trauerfeiern

(1)   Bei evang.-luth. Begräbnisfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig.

(2)   Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.

(3)   Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Gemeindeglieder empfunden werden können.

(4)   Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.

 

§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

 

(1)   Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen, Bestatter und Bestatterinnen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.

(2)   Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.

(3)   Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen und deren fachliche Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.

(4)   Bestatter und Bestatterinnen müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.

(5)   Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Die Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.

(6)   Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihm keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

(7)   Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(8)   Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(9)   Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenaufschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenaufschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

(10)    Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beerdigungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(11)    Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(12)    Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

(13)    Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(14)    Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils rechtzeitig vorher dem Friedhofwärter oder der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Grabinhabers nachzuweisen.

 

§ 7
Durchführung der Anordnungen

(1)   Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2)   Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

 

III.  Bestattungsvorschriften

§ 8
Anmeldung der Beerdigung

(1)   Jede Beerdigung ist sofort, spätestens aber am 2. Tage nach dem Todesfall beim zuständigen Pfarramt unter Vorlegung des standesamtlichen Beerdigungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (bei auswärtig Verstorbenen: Leichenpass des zuständigen auswärtigen Gesundheitsamtes) anzumelden. Danach wird Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungs­berechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechtes in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2)   Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung angemeldet, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

 

 

 

§ 9
Zuweisung der Grabstätten

Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenvorstand.

 

§ 10
Verleihung des Nutzungsrechtes

(1)   Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen.

(2)   Mit der Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten auf Verlangen eine Friedhofsordnung übergeben. Die Verleihung des Nutzungsrechtes an Reihengrabstellen kann auch formlos erfolgen.

(3)   Soll die Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte stattfinden, so ist auf Verlangen der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.

 

§ 11
Ausheben und Schließen eines Grabes

(1)   Ein Grab darf nur vom Totengräber/von der Totengräberin oder von solchen Hilfskräften ausgehoben und geschlossen werden, die damit von zuständiger Stelle beauftragt sind.

(2)   Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

 

§ 12
Tiefe des Grabes

(1)   Bei Erdbestattungen werden die Gräber verschieden tief angelegt. Dabei sind folgende Maße einzuhalten:

a)     für Kinder unter 2 Jahren                                  0,80 m

b)    für Kinder von 2 bis 7 Jahren                            1,10 m

c)     für Kinder von 7 bis 12 Jahren                          1,30 m

d)    für Personen über 12 Jahre                              1,80 m.

(2)   Doppeltiefgräber werden so tief angelegt, dass der Normaltiefe nach Absatz 1 noch die Tiefe einer Sarglage und eine Bodenschicht von 0,30 m zugemessen werden. Dabei hat die Grabtiefe mindestens 2,40 m zu betragen.

(3)   Aschenurnen können unterirdisch oder in der dafür vorgesehenen Urnenwand beigesetzt werden.

 

 

 

 

§ 13
Größe der Gräber

(1)   Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen sind folgende Mindestmaße einzuhalten:

a)     Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren:
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m

b)    Gräber für Personen über 5 Jahre:
Länge 1,90 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,40 m

c)     Familiengräber (Doppelgräber):
Länge 1,90 m, Breite 1,80 m, Abstand 0,40 m

 

§ 14
Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt                       25 Jahre

für verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren             15 Jahre

für Aschen                                                         20 Jahre.

 

§ 15
Belegung

(1)   Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden. Eine grundsätzliche Ausnahme bildet die ordnungsgemäße Beisetzung in sog. Doppeltiefgräbern (vgl. § 12 Absatz 2).

(2)   Sonstige Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes und der zuständigen Ordnungsbehörde.

(3)   Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Gräbern gelten besondere Bestimmungen (vgl. § 25).

 

§ 16

Umbettungen

(1)   Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)   Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Umbettungen nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.

(3)   Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und den Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

(4)   Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

 

 

 

 

§ 17

Registerführung

(1)   Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein chronologisches Beerdigungsregister geführt.

(2)   Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) sind zu aktualisieren.

 

IV.  Grabstätten

§ 18

Einteilung der Gräber

(1)   Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.

(2)   Auf dem Friedhof werden Gräber angelegt:

a)     als Reihengräber (Einzelgräber) für Erdbestattung,

b)    als Familiengräber (Doppelgräber) für Erdbestattung,

c)     als Urnengräber.

(3)   Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten.

 

1. Einzelgräber

§ 19

Nutzungsrecht

(1)   Einzelgräber sind Gräber, die im Beerdigungsfall der Reihe nach oder an nächstfreier Stelle abgegeben werden.

(2)   Einzelgräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 14) überlassen.

(3)   Die Wiederbelegung von Einzelgräbern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vor der Abräumung bekannt gegeben. Sie sind vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände werden von der Kirchengemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt.

 

2. Familiengräber (Doppelgräber)


§ 20

Nutzungsrechte

(1)   In den Familiengräbern können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes. Als Angehörige gelten: Ehegatten und Partner aus eheähnliche Lebensgemeinschaften.

(2)   Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes.

(3)   Ein Familiengrab wird nur angelegt, wenn der überlebende Partner das 60. Lebensjahr vollendet hat. In anderen Fällen bedarf es der Genehmigung des Kirchenvorstandes.

 

§ 21

Verlängerung des Nutzungsrechtes

(1)   Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um eine weitere Nutzungszeit verlängert werden.

(2)   Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 14) überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen.

 

§ 22

Erlöschen des Nutzungsrechtes

(1)   Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.

(2)   Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Kirchenstiftung (Kirchengemeinde) zurück. Die Friedhofsverwaltung kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände werden auf Kosten des Angehörigen entfernt.

 

§ 23

Rückerwerb

Der Friedhofsträger kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag des Berechtigten zurücknehmen. Die Grabstätte muss von den Nutzungsberechtigten abgeräumt und eingesät werden. Eine Entschädigung der noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit ist nicht möglich.

 

§ 24

Alte Rechte

(1)   Für die Grabstätten der Familien „Bezzel“ und „von Falkenhausen“, über die die Friedhofsverwaltung bei in Kraft treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach der aktuellen Ordnung.

(2)   Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofeigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.

 

 

 

3. Urnengräber

§ 25

Beisetzung

(1)   In der Urnenwand kann pro Urnenfach grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden.

(2)   In Familiengräbern können je Grabbreite bis zu 2 Urnen, in Einzelgräbern nur eine Urne beigesetzt werden.

(3)   Werden Aschenurnen in einem belegten Grab beigesetzt, so gilt § 21 entsprechend.

(4)   Werden Aschenurnen in einem unbelegten Grab beigesetzt, so können in Familiengräbern bis zu 4 Urnen, und in Einzelgräbern bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(5)   Für die Aufnahme einer Urne in einer Erdgrabstelle wird eine Gebühr (siehe Gebührenordnung) erhoben. Für weitere Belegungen gilt dies analog.

(6)   Für eine kirchliche Handlung bei der Urnenbeisetzung wird eine Gebühr für Amtshandlungen (siehe Gebührenordnung) in Rechnung gestellt.

 

§ 26

Nutzungsrecht

Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entsprechende Anwendung.

 

V.  Kirche und Leichenhalle

§ 27

Benutzung der Kirche

(1)   Die Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Bestattung von Gliedern der evangelischen Kirche bestimmt.

(2)   Die Benutzung der Kirche durch andere christliche Kirchen und Religionsgemeinschaften bedarf vorherigen Genehmigung des Kirchenvorstandes.

 

§ 28

Benutzung der Leichenhalle

(1)   Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung.

(2)   Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Ange-hörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.

(3)   Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sowie Särge, die von auswärts kommen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.

 

§ 29

Ausschmückung

Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Leichenhalle kann sich der Kirchenvorstand vorbehalten.

 

VI.  Schlussbestimmungen

§ 30

Grabmal- und Bepflanzungsordnung

(1)   Zur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur und einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofes hat der Kirchenvorstand eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich.

(2)   Wird von einer Übergabe der Grabmal- und Bepflanzungsordnung abgesehen, so kann sie im Pfarramt während der Dienststunden eingesehen werden.

 

§ 31

Friedhofsgebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige vom Kirchenvorstand beschlossene Gebührenordnung maßgebend.

 

§ 32

Inkrafttreten

(1)   Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeändert werden.

(2)   Mit dem gleichen Tage treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.

 

Der Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wald